Aktiv Helfen

Der Zahnkranz ist das Markenzeichen des THW. Und wir finden, dass dieses Symbol auch echt gut zu uns passt. Jede ehrenamtliche Helferin und jeder ehrenamtliche Helfer bringt besondere Kenntnisse und Fertigkeiten aus Beruf, Studium, Schule oder seinem persönlichen Umfeld ein. Und mit persönlichem Engagement und Teamgeist bewegen wir etwas: Eine Hilfeleistungsorganisation wie es sie weltweit kein zweites Mal gibt.

Technisches Interesse ist natürlich grundsätzlich gefragt bei uns, allerdings sind handwerkliche Vorbildungen kein Muss. Alles Wesentliche kann man bei uns in den regelmäßigen Ausbildungen im Ortsverband oder in Lehrgängen an einer der beiden THW-Ausbildungszentren (Hoya und Neuhausen a.d.F.) lernen. Die hier erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten sind oft auch beruflich von Vorteil.

Regelmäßig üben und trainieren die THW-Einsatzeinheiten ihre Kenntnisse und das Zusammenspiel der Einsatzkräfte, um so für den Einsatzfall, wie z.B. Hochwasserlagen oder die Beseitigung von Sturmschäden gerüstet zu sein. Die Kameradschaft kommt dabei natürlich nicht zu kurz.

Auch wenn für das "Hobby THW" und die damit verbundene Aus- und Fortbildung natürlich schon ein gewisses Maß an Freizeit erforderlich ist, so achten wir stets darauf, dass sich ehrenamtliches Engagement und berufliche und familiäre Situation nicht in die Quere kommen.

 

Mitmachen lohnt sich also. Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Jetzt mitmachen!

1A_Standardkontaktformular_OV-CMS

Kontaktformular
Felder mit * sind Pflichtfelder!

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Sie sind:

- 18+ Jahre alt

- körperlich fit

(Lassen Sie sich jedoch nicht vom Aspekt der körperlichen Eignung abschrecken. Bisher haben wir für jeden eine passende Position im Ortsverband gefunden!)

- Aufenthaltsort Bundesrepublik Deutschland

- Für den Dienst im THW verfügbar

- Nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen worden

- Bekenntnis zum demokratischen Rechtsstaat und seinen Werten

- Nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt worden

- Nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen

 

Haben Sie weitere Fragen? In der Rubrik „Fragen & Antworten“ wird eine Vielzahl von häufig gestellten Fragen beantwortet. Sollte damit nicht ihr kompletter „Wissensdurst“ über das THW „gestillt“ sein, so können Sie uns gerne kontaktieren.